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Satzung der Andheri Hilfe Bonn e.V.§ 1Der Verein führt den Namen "ANDHERI-HILFE Bonn e. V."
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe (Hilfe zur Selbsthilfe), des Gesundheitswesens, der Bildung und die Unterstützung bedürftiger Personen und Gruppen, sowie die Förderung internationaler Toleranz und Völkerverständigung. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht Die Andheri-Hilfe Bonn e.V. wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Zielgruppen sind: 1. Kinder in Not, um sie durch pflegerische, gesundheitliche und erzieherische
Maßnahmen auf eine eigenständige Zukunft vorzubereiten. § 3Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod des Mitglieds b) durch jederzeit mögliche Austrittserklärung
des Mitglieds an den Vorstand c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied durch
sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder der Zielsetzung des
Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch
einen schriftlichen Bescheid an das Mitglied. Gegen die Entscheidung des
Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung innerhalb von zwei
Wochen nach der Entscheidung zulässig, die über den Ausschluss endgültig
entscheidet d) aus organisatorischen Gründen, wenn trotz schriftlicher
Erinnerung für die Dauer von zwei Jahren keine Beiträge entrichtet wurden.
§ 4Organe des Vereins sind Der Vorstand besteht aus bis zu acht Mitgliedern, darunter die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende. § 5Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist und sein Amt angetreten hat. Ein Beirat unterstützt den Vorstand beratend in seinen Aufgaben.
Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Leitung der Geschäftsstelle können einem/einer angestellten GeschäftsführerIn übertragen werden. Er/Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorstand ist berechtigt, ihm/ihr Vollmachten für die Durchführung von bestimmten Rechtsgeschäften mit Dritten zu erteilen. Die Vollmachten und Kompetenzen sind im Dienstvertrag festzulegen. Für den Abschluss des Dienstvertrages ist der Vorstand zuständig. § 6Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel jährlich, mindestens alle 2 Jahre, stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen durch Mitteilung im ANDHERI-FORUM oder brieflich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand schriftlich einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Ehrung von Personen, die sich in außergewöhnlicher Weise um die Andheri-Hilfe verdient gemacht haben, wird von der Mitgliederversammlung auf den Vorstand übertragen, soweit damit keine Berufung in eine Organstellung verbunden ist. § 7Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu vier Personen, die aber nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder oder Angestellte des Vereins sein dürfen. § 8Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Leistung aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 9Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen an den Verein Terre des hommes Deutschland e.V. in Osnabrück, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und karitative Zwecke im Sinne der ANDHERI-HILFE Bonn e.V. zu verwenden hat. (Satzung vom 05.05.1967 in der Fassung vom 18.08.2007) |
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