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Satzung der Andheri Hilfe Bonn e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen "ANDHERI-HILFE Bonn e. V."

  • als Ortsbezeichnung: ‘Andheri’, Vorort von Bombay, weil aus der Sorge um das dortige Kinderheim St. Catherine’s Home der Verein im Jahre 1967 gegründet wurde,
  • als Symbolbezeichnung: ‘Andhera’, d.h. in Hindi ‘Dunkelheit’, weil es unser Ziel ist, Licht und Zukunft in das Dunkel von Not und Unwissenheit, von Krankheit und Blindheit zu bringen.
Sitz des Vereins ist Bonn.


§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe (Hilfe zur Selbsthilfe), des Gesundheitswesens, der Bildung und die Unterstützung bedürftiger Personen und Gruppen, sowie die Förderung internationaler Toleranz und Völkerverständigung.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
- durch Förderung von Projekten der Sozialarbeit, der landwirtschaftlichen und dörflichen Entwicklung sowie des Gesundheitswesens in Indien, Bangladesch und in anderen Ländern des indischen Subkontinents.
- durch Veranstaltungen und Herausgabe von Informationen (Zeitungen, Kalender usw.) zur Bewußtseinsbildung, unter besonderer Berücksichtigung der Gegebenheiten in Indien, Bangladesch und in anderen Ländern des indischen Subkontinents.

Die Andheri-Hilfe Bonn e.V. wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

Zielgruppen sind:

1. Kinder in Not, um sie durch pflegerische, gesundheitliche und erzieherische Maßnahmen auf eine eigenständige Zukunft vorzubereiten.
2. Sozial benachteiligte Frauen und Familien, um sie zu befähigen, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen.
3. Unterentwickelte Dörfer, um sie als soziales Umfeld der Familien zur Selbsthilfe anzuleiten.
4. Blinde, Hörgeschädigte, Lepröse und andere Behinderte und Kranke, um ihnen durch vorbeugende und heilende Maßnahmen sowie durch Rehabilitationsprogramme Hilfe zu leisten und die soziale Belastung abzubauen, die sie für ihre Familie, ihre Umwelt und ihr Land darstellen.

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§ 3

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod des Mitglieds b) durch jederzeit mögliche Austrittserklärung des Mitglieds an den Vorstand c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder der Zielsetzung des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid an das Mitglied. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen nach der Entscheidung zulässig, die über den Ausschluss endgültig entscheidet d) aus organisatorischen Gründen, wenn trotz schriftlicher Erinnerung für die Dauer von zwei Jahren keine Beiträge entrichtet wurden.
Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

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§ 4

Organe des Vereins sind
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Aufsichtsrat
4. Beirat
5. GeschäftsführerIn.
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand besteht aus bis zu acht Mitgliedern, darunter die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich für vier Jahre gewählt. Wahlen zum Vorstand finden in der Regel alle zwei Jahre statt. Es sollen jeweils bis zu vier Vorstandsmitglieder, darunter abwechselnd der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gewählt werden. Wiederwahlen sind zulässig.

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§ 5

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist und sein Amt angetreten hat.
Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die/der 1. oder 2. Vorsitzende können durch die Mitgliederversammlung auch hauptamtlich bestellt werden. In diesem Falle ist mit ihr/ihm ein Dienstvertrag abzuschließen, in dem auch die Höhe einer angemessenen Vergütung festzusetzen ist. Das Recht zu einem solchen Vertragsabschluss wird von der Mitgliederversammlung auf die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder übertragen. Die Bestellung einer/eines hauptamtlich tätigen 1. oder 2. Vorsitzenden ist nur aus wichtigem Grund widerruflich (§ 27, Abs. 2 BGB). Andererseits darf diese/r das Amt nur aus wichtigem Grund niederlegen.

Ein Beirat unterstützt den Vorstand beratend in seinen Aufgaben.
Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand - im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat - für vier Jahre berufen.


Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Leitung der Geschäftsstelle können einem/einer angestellten GeschäftsführerIn übertragen werden. Er/Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorstand ist berechtigt, ihm/ihr Vollmachten für die Durchführung von bestimmten Rechtsgeschäften mit Dritten zu erteilen. Die Vollmachten und Kompetenzen sind im Dienstvertrag festzulegen. Für den Abschluss des Dienstvertrages ist der Vorstand zuständig.

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§ 6

Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel jährlich, mindestens alle 2 Jahre, stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen durch Mitteilung im ANDHERI-FORUM oder brieflich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand schriftlich einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Beschlüsse über Satzungsänderung, Abberufungen von Vorstandsmitgliedern sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Ehrung von Personen, die sich in außergewöhnlicher Weise um die Andheri-Hilfe verdient gemacht haben, wird von der Mitgliederversammlung auf den Vorstand übertragen, soweit damit keine Berufung in eine Organstellung verbunden ist.
Bei außergewöhnlichen Verdiensten einer/eines Vorstandsvorsitzenden kann die Mitgliederversammlung dieser/m nach ihrem/seinem Ausscheiden aus dem Amt den Ehrenvorsitz - auch mit dem Recht zur Teilnahme an Vorstandssitzungen ohne oder mit Stimmrecht - übertragen.

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§ 7

Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu vier Personen, die aber nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder oder Angestellte des Vereins sein dürfen.
Der Aufsichtsrat überwacht die Arbeit des Vorstands.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden ehrenamtlich tätig.

§ 8

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Leistung aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

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§ 9

Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen an den Verein Terre des hommes Deutschland e.V. in Osnabrück, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und karitative Zwecke im Sinne der ANDHERI-HILFE Bonn e.V. zu verwenden hat.

(Satzung vom 05.05.1967 in der Fassung vom 18.08.2007)


 

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